Wie gewohnt, ergehen erneut Informationen zur aktuellen Lage im Zusammenhang mit der so genannten „Corona-Krise“.
Themen:
Vereinfachtes Verfahren im Rahmen der Gremienarbeit
In der letzten Woche wurde die Öffentlichkeit über folgenden Sachverhalt in Kenntnis gesetzt:
„In Anlehnung der durch das Ministerium für Inneres und Sport des Landes Sachsen-Anhalt am 23. März 2020 erlassenen Regelungen zu Sitzungen in den kommunalen Gremien unter Berücksichtigung der aktuellen Pandemielage erfolgten mehrere Abstimmungen zwischen dem Bürgermeister und dem Ratsvorsitzenden sowie Ortsbürgermeistern und Ausschussvorsitzenden der örtlichen Gremien.
Dabei wurde Einvernehmen darüber erzielt, im Rahmen der aktuellen Sitzungsrolle, vorerst für die Vorberatungen, ein vereinfachtes Verfahren anzuwenden. Die Tagesordnungen und Beschlussvorlagen für das vereinfachte schriftliche Verfahren wurden im Internet bekanntgemacht und die erforderlichen Unterlagen sowie Abstimmungsbögen allen Mandatsträgern zugesandt“, informiert Bürgermeister Sven Hause.
Diese Information aus der vergangenen Woche wird aktuell noch einmal um einige Details dieser Absprache ergänzt, um etwaigen Falschinformationen und Irritationen entgegenzuwirken.
Der lokale Gesprächskreis des Bürgermeisters zum Umgang mit Corona und den Auswirkungen vor Ort, bestehend aus Hausärzten, Pflegeheimen, Apotheken, der örtlichen Wohnungswirtschaft und des Einzelhandels, hält sich auch weiterhin im Abstand von 14 Tagen und ergänzend in elektronischer Form auf dem aktuellen Stand. Am 15.April 2020 traf man sich erneut im Rathaus.
Der Austausch wird von allen Beteiligten als sehr hilfreich betrachtet, um über die eigenen Wirkungsbereiche hinaus gut vernetzt und informiert zu sein.
Aktuell rankten sich die Gesprächsteilnehmer um die intensiven Anstrengungen der Gesundheits- und Pflegeeinrichtungen sowie aller Ärzte bei der Einhaltung der Kontaktbeschränkungen und hygienischen Vorkehrungen. „Demnach ist deutlich erkennbar, dass kein Patient Angst oder Bedenken haben muss, bei Erforderlichkeit die Mediziner als auch das Krankenhaus aufzusuchen bzw. sich dort in stationäre Betreuung zu begeben“, sagte Bürgermeister Sven Hause.
Nicht zu verwechseln ist dies mit dem weiterhin bestehenden Besuchsverbot in Pflegeheimen und dem Krankenhaus.
Derzeit wartet die informelle Runde auf eine größere Lieferung so genannter FFP2-Masken, deren Bestellung gemeinschaftlich abgestimmt und auf den Weg gebracht wurde. Wichtige Bedarfe bei den Ärzten, Pflegeeinrichtungen, dem Krankenhaus und natürlich auch in der Verwaltung und bei den Hilfskräften vor Ort sollen damit befriedigt werden.
Der Bürgermeister hat darüber hinaus weitere mehrere hundert FFP2-Masken bestellt, welche auch in den nächsten Tagen erwartet werden.
Zusätzliche Hotline für die Wirtschaft bei der Investitionsbank (IB) und KfW
Die Investitionsbank des Landes Sachsen-Anhalt weist weiterhin darauf hin, dass zur schnelleren Bearbeitung etwaiger Hilfeanträge der Unternehmen aus Wirtschaft, Handel und Gewerbe eine zusätzliche Hotline freigeschaltet wurde. Somit ist die IB künftig wie folgt erreichbar: 0391 55749796 (Hotline: 0800 5600757)
Sollten Sie als Unternehmen, Selbstständiger oder Freiberufler durch die Corona-Krise in finanzielle Schieflage geraten sein und einen Kredit benötigen, dann gibt es auch Hilfe durch die KfW.
Um Ihre Liquidität zu verbessern und laufende Kosten zu decken, können Sie einen KfW-Kredit erhalten. Den Kredit beantragen Sie bei Ihrer Bank oder Sparkasse.
Bereiten Sie Ihren Antrag vor: Im Online-Formular können Sie mit wenigen Angaben den passenden KfW-Kredit finden und sich über die wichtigsten Konditionen informieren. Am Ende erhalten Sie eine Zusammenfassung Ihrer Angaben und somit eine gute Vorbereitung für Ihr Bankgespräch. Direkt zu den Hilfsangeboten gelangen Sie hier: https://www.kfw.de/KfW-Konzern/Newsroom/Aktuelles/KfW-Corona-Hilfe-Unternehmen.html
Derzeit wurden durch die Stadt Calbe und den Salzlandkreis (Stand 17. April 2020) 44 Anträge für eine Notbetreuung von Kindern in den Calbenser Kindertagesstätten und dem Hort positiv entschieden. Die Zahl der tatsächlichen Inanspruchnahme lag auch in den letzten Tagen deutlich darunter. In allen Kindertagesstätten wurden mittlerweile jedoch Anstiege bei der tatsächlichen Betreuung verzeichnet. Insgesamt lag die Betreuung in der zurückliegenden Woche zwischen 25 bis 29 Kindern (alle Kitas) sowie im Hort zwischen insgesamt 3 bis 5 Kinder.
„Ich rechne jedoch in den nächsten Tagen und Wochen mit einer signifikant steigenden Zahl an genehmigten Anträge zur Notbetreuung und demnach auch eine stärkere Inanspruchnahme“, blickt Bürgermeister Sven Hause in die nähere Zukunft.
Die Begründung liegt darin, dass Absatz 3 der Vierten Eindämmungsverordnung nunmehr zur Definition des unentbehrlichen Schlüsselpersonals auf die Kritische Infrastruktur im Sinne der in den §§ 2 bis 8 der BSI-Kritisverordnung bestimmten Sektoren Energie, Wasser, Ernährung, Informationstechnik, Post und Telekommunikation, Gesundheit, Finanz- und Versicherungswesen, Transport und Verkehr Bezug nimmt und somit den Kreis der Anspruchsberechtigten spürbar erweitert.
Dabei werden einzelne Berufsgruppen zu Kategorien zusammengefasst:
1. In Absatz 3 Nr. 1 wird die gesamte Infrastruktur zur medizinischen, veterinärmedizinischen, pharmazeutischen und pflegerischen Versorgung einschließlich der zur Aufrechterhaltung dieser Versorgung notwendigen Unternehmen (z. B. Pharmazeutische Industrie, Medizinproduktehersteller, MDK, Krankenkassen) und Unterstützungsbereiche (z. B. Reinigung, Essensversorgung, Labore und Verwaltung), der Justiz-, Maßregel- und Abschiebungshaftvollzugseinrichtungen, der Altenpflege, der ambulanten Pflegedienste, der Kinder- und Jugendhilfe und der Behindertenhilfe dargestellt.
2. In Nr. 2 folgt der behördliche Teil. Landesverteidigung (Bundeswehr), Parlament, Justiz (einschließlich Rechtsanwälte und Notare), Regierung und Verwaltung, Justiz- und Abschiebungshaftvollzugseinrichtungen, der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (Polizei) einschließlich Agentur für Arbeit, Jobcenter, Behörden des Arbeits-, Gesundheits- und Verbraucherschutzes, der Straßenmeistereien und Straßenbetriebe sowie Einrichtungen der nichtpolizeilichen Gefahrenabwehr. Dies umfasst gerade auch die freiwillige Feuerwehr und den Katastrophenschutz, die im ländlichen Raum das Rückgrat der nichtpolizeilichen Gefahrenabwehr darstellen. Für alle behördlichen Stellen gilt, dass mit der Bestätigung des Dienstvorgesetzten, dass die Beschäftigten unabkömmlich sind, dies von der Einrichtungsleitung zu akzeptieren ist, da nicht davon auszugehen ist, dass falsche dienstliche Erklärungen abgegeben werden.
3. In Nr. 3 folgen notwendige Einrichtungen der öffentlichen Daseinsvorsorge zur Sicherstellung der öffentlichen Infrastrukturen (Medien, Presse, Telekommunikationsdienste (insbesondere Einrichtung zur Entstörung und Aufrechterhaltung der Netze), Energie (z. B. Strom-, Wärme-, Gas- und Kraftstoffversorgung), Wasser, Finanzen- und Versicherungen (z. B. Bargeldversorgung, Sozialtransfers), ÖPNV, Schienenpersonenverkehr, Entsorgung), der Landwirtschaft sowie der Versorgungseinrichtungen des Handels und Dienstleistungssektors (Produktion, Groß- und Einzelhandel) jeweils inkl. Zulieferung und Logistik. So gehört die Papierindustrie, als Basis für Zeitungen ebenso zur kritischen Infrastruktur, wie Raffinerien oder Werke für Bioethanol. Auch der Begriff der Lebensmittelindustrie ist weit auszulegen und umfasst auch die Herstellung von Kaffee, Tee oder Süßwaren und Gebäck.
4./5. Schließlich werden noch einzelne besondere Berufsgruppen genannt, die aufgrund notwendiger Betreuungsleistungen (Personal von Schulen und Kitas), bestehender Beratungspflichten (Beratungspersonal der Schwangerschaftskonfliktberatung) oder der besonderen Notlagen (Frauen- und Kinderschutz sowie sozialer Kriseninterventionseinrichtungen) 19 bzw. der Absicherung ordnungsgemäßer und gesundheitlich unbedenklicher Bestattungen (Bestatter und Beschäftigte in den Krematorien) zum unentbehrlichen Schlüsselpersonal gehören.
„Ein schriftlicher Nachweis der Unentbehrlichkeit gegenüber der Leitung der Gemeinschaftseinrichtungen ist erforderlich, um die Zahl der zu betreuenden Kinder so gering wie möglich zu halten, damit einer weiteren Verbreitung von SARS-CoV-2 entgegengewirkt werden kann“, heißt es in einer Begründung des Landes zur Vierten Eindämmungsverordnung.
„Dennoch erweitert dies den Kreis der ggf. Anspruchsberechtigten aus unserer Sicht erheblich. Von daher erwarten wir eine neue Entwicklung der genehmigten Notbetreuungen in der nächsten Woche“, blickt Bürgermeister Sven Hause schon einmal voraus.
Fallzahlen Corona und Kontrollen
In der Einheitsgemeinde Calbe gibt es mit Stand heute, den 17.04.2020, weiterhin nur eine positiv getestete Person. Die Quarantäne endete am 03. April 2020, so dass es in der Saalestadt derzeit offiziell keinen aktuellen Fall mehr gibt. Derzeit sind im Salzlandkreis mit Stand 16.04.2020, 15:00 Uhr, 60 Fälle positiv gemeldet worden, 39 Personen gelten als wieder gesund. Mit heutigem Tag befinden sich 56 Personen aus dem SLK in häuslicher Quarantäne. 167 Personen konnten bereits aus der Quarantäne entlassen werden.
Die Zahlen der jeweiligen Städte und Gemeinden werden auf der Homepage des Salzlandkreises veröffentlicht.
Weitere steuerliche Erleichterungen für Betroffene
Erleichterungen für unmittelbar und nicht nur unerheblich von der Corona-Krise Betroffene, wie z.B. zur Stundung von Steuern, im Zusammenhang mit Vollstreckungsmaßnahmen und zur Anpassung der Vorauszahlungen, ergeben sich aus einem Schreiben des Bundesministeriums für Finanzen (BMF) vom 19. März und den gleichlautenden Erlassen der obersten Finanzbehörden der Länder vom 19. März 2020 (https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Standardartikel/Themen/Steuern/Steue rarten/Gewerbesteuer/2020-03-19-gewerbesteuerliche-massnahmen-zur-beruecksichtigungder-auswirkungen-des-coronavirus- anlage.pdf?__blob=publicationFile&v=2)
Weitere aktuelle Informationen sind unter www.bundesfinanzministerium.de/corona zu finden.
Beauftragter für Fragen des sexuellen Missbrauchs
In Zeiten von Corona ergehen auch stets Hinweise anderer Behörden und Beauftragter. Hier finden Sie den Link zum Unabhängigen Beauftragten für Fragen des sexuellen Missbrauchs beim Bund (https://beauftragter-missbrauch.de/ ). Einen Flyer mit allen wichtigen Hotlines und Hinweisen haben wir auf unserer Seite ebenso zum Download bereitgestellt.
Kurzarbeit im Öffentlichen Dienst
In ihrer Sitzung vom 06. April 2020 hat die Mitgliederversammlung der Vereinigung Kommunaler Arbeitgeberverbände (VKA) dem Abschluss eines Tarifvertrages zur Kurzarbeit mit den Gewerkschaften ver.di und dbb beamtenbund und tarifunion auf der Basis eines Eckpunktepapieres vom 30. März 2020 zugestimmt. Die Regelungen sind vorerst für den Zeitraum 01. April 2020 bis 31.Dezember 2020 zwischen beiden Seiten vereinbart.
„Bislang gab eine für den Öffentlichen Dienst keine tariflichen Rahmenbedingungen für die Regelung von Kurzarbeit beispielsweise in den Kommunen. Dieser Tarifvertrag COVID (TV COVID) steht nun und wir werden uns mit den Führungskräften und dem Personalrat in den nächsten Tagen zusammensetzen und ausloten, ob und inwieweit die Stadt Calbe diese Möglichkeit für sich beansprucht“, sagte Bürgermeister Sven Hause zu dieser aktuellen tariflichen Entwicklung.
Erlass zur Verlängerung der Beisetzungsfrist von Urnen
Vor dem Hintergrund der sehr dynamischen der Verbreitung und von Infektionen mit dem SARS-CoV-2 Virus und Erkrankungen an COVID-19 wurden umfängliche Maßnahmen zur Verzögerung der Ausbreitungsdynamik und zur Unterbrechung von lnfektionsketten ergriffen.
Die großflächige Unterbrechung, Eindämmung bzw. Verzögerung der Ausbreitung des neuen Erregers im Land stellt- über die bereits ergriffenen Maßnahmen hinaus - das einzig wirksame Vorgehen dar, um diese Ziele zu erreichen.
Daher wurde per Erlass vom Land Sachsen-Anhalt geregelt, die Frist gemäß § 17 Abs. 4 Bestattungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (BestattG LSA) für die Beisetzung einer Urne auf Antrag einer bestattungspflichtigen Person im Sinne des § 14 Abs. 2 i.V.m. § 10 Abs. 2 BestattG LSA oder auf Antrag des von einer bestattungspflichtigen Person beauftragten Bestattungsunternehmens auf bis zu 3 Monate nach der Einäscherung zu verlängern.
Bei den - rechtlich zulässigen - Trauerfeiern hat auch der engste Freundes- und Familienkreis der oder des Verstorbenen teilweise eine weite Anreise. Zudem gehören die Teilnehmenden von Trauerfeiern häufig aufgrund des Lebensalters zur besonders vulnerablen Gruppe der Bevölkerung. Daher stehen diese gestatteten und ethisch notwendigen Zusammenkünfte im Widerspruch zum Ziel der großflächigen Unterbrechung, Eindämmung bzw. Verzögerung der Ausbreitung des neuen Erregers.
Aus diesem Grund ist es geboten, notwendige aufschiebbare Zusammenkünfte von Menschen auf einen anderen Zeitpunkt verlagern zu können, in dem die gesetzlich dafür vorgesehene Frist gelockert wird.
Die Frist der Beisetzung einer Urne gemäß § 17 Abs. 4 BestattG LSA ist eine derartige Frist. Sie dient allein ordnungsrechtlichen Gesichtspunkten. Diese müssen aufgrund der gegenwärtigen Ausbreitung des SARS-Cov-2-Virus hinter den Aspekten und der Zielrichtung des Infektionsschutzgesetzes zurück treten. Negative hygienische Auswirkungen sind durch eine Verlängerung der Beisetzungsfrist einer Urne nicht zu befürchten.
Zuständig für die Überwachung der Pflicht aus § 17 Abs. 4 BestattG LSA sind die Gemeinden gemäß § 26 Abs. 2 BestattG LSA im eigenen Wirkungskreis.
Hinweise Schwimmbadöffnung und aktueller Spendenstand
Derzeit ist noch nicht absehbar, wann und unter welchen Umständen bzw. mit welchen besonderen Auflagen das Schwimmbad Heger geöffnet werden kann. „Von daher wurden mittlerweile alle vorbereitenden Arbeiten umgesetzt, vom Einlassen des Wassers jedoch vorerst abgesehen, da dies bereits erhebliche Folgeaufwendungen nach sich zieht.“, sagt Bürgermeister Sven Hause. Er hat in dieser Woche mit Schwimmbadpersonal und Fachbereichsleitung vor Ort die Inaugenscheinnahme und Beratung zur weiteren Vorgehensweise vorgenommen.
Sowie ein Signal seitens des Landes erkennbar ist, starten die restlichen Vorbereitungen und die Öffentlichkeit wird informiert. „Wir gehen dabei von einem erforderlichen Vorlauf von maximal 14 Tagen aus“, so Hause.
Danken möchte der Bürgermeister allen bisherigen Spendern für die Errichtung einer Breitwellenrutsche im Schwimmbad Heger. Aktuell steht die „Spendenuhr“ bei 2.455 Euro. „Ein herzliches Dankeschön geht an die Firmen und privaten Spender“, zeigt sich Hause sichtlich erfreut über den Zwischenstand.
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Winterzeit: 1. Oktober bis 31. März
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Samstag / Sonntag / Feiertag:
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