Sie möchten als Krankenpflegehelfer in Deutschland arbeiten? Informieren Sie sich hier über die Voraussetzungen.
Der Beruf Gesundheits- und Krankenpflegehelferin oder Gesundheits- und Krankenpflegehelfer ist in vielen Bundesländern Deutschlands reglementiert. Das bedeutet: Damit Sie ohne Einschränkung als Gesundheits- und Krankenpflegehelferin oder Gesundheits- und Krankenpflegehelfer arbeiten können, brauchen Sie eine staatliche Erlaubnis.
Mit dieser Erlaubnis dürfen Sie die Berufsbezeichnung führen und ohne Einschränkung in dem Beruf arbeiten.
Die gesetzlichen Regelungen und Anforderungen des Berufs unterscheiden sich in den einzelnen Bundesländern.
Auch mit einer Berufsqualifikation aus dem Ausland können Sie die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung von der zuständigen Stelle (einer Behörde) bekommen.
Dafür müssen Sie Ihre ausländische Berufsqualifikation anerkennen lassen. Im Verfahren vergleicht die zuständige Stelle Ihre ausländische Berufsqualifikation mit der deutschen Berufsqualifikation und prüft die Gleichwertigkeit. Die Gleichwertigkeit ist eine wichtige Voraussetzung für die Erteilung der staatlichen Erlaubnis.
Neben der Berufsqualifikation müssen Sie noch weitere Voraussetzungen erfüllen. Sie müssen zum Beispiel gesund sein und die deutsche Sprache können.
Es ist wichtig, wo Sie Ihre Ausbildung gemacht haben. Das Verfahren für Berufsqualifikationen aus der Europäischen Union (EU), dem Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) und der Schweiz kann anders sein als das Verfahren für Berufsqualifikationen aus Drittstaaten. Drittstaaten sind alle Staaten, die nicht zur EU, dem EWR oder der Schweiz gehören.
Sie können den Antrag auch aus dem Ausland stellen.
Die Antragsteller müssen zudem glaubhaft machen, dass sie die Absicht haben, den Beruf im Land Sachsen-Anhalt auszuüben.
Dem Antrag sind die nachfolgend aufgeführten Unterlagen beizufügen:
Die Unterlagen sind in amtlich beglaubigter Fotokopie (Beglaubigungen nur möglich durch Einwohnermeldeämter, Landratsämter oder Notariate) vorzulegen.
Die deutschen Übersetzungen müssen von einem öffentlich bestellten oder beeidigten Dolmetscher oder Übersetzer gefertigt sein.
Für das Antragsverfahren werden Verwaltungsgebühren erhoben. Die Gebühr kann bis zu 600 Euro kosten.
Keine. |
Die zuständige Stelle bestätigt Ihnen nach maximal einem Monat, dass Ihre Unterlagen angekommen sind. Die zuständige Stelle teilt Ihnen mit, wenn Unterlagen fehlen.
Wenn die Unterlagen vollständig sind, dauert das Verfahren 3 Monate.
In Einzelfällen kann das Verfahren verlängert werden. Für Berufsqualifikationen aus der EU, dem EWR oder der Schweiz dauert das Verfahren maximal 4 Monate.
Die Zuständigkeit liegt beim Landesverwaltungsamt des Landes Sachsen-Anhalt im Landesprüfungsamt für Gesundheitsberufe.
Der Ablauf des Verfahrens kann in den einzelnen Bundesländern unterschiedlich sein. In den meisten Bundesländern verläuft das Verfahren wie folgt:
Prüfung der Gleichwertigkeit
Sie stellen einen Antrag auf Erteilung der Erlaubnis bei der zuständigen Stelle. Der Antrag heißt in jedem Bundesland unterschiedlich.
Die zuständige Stelle prüft dann, ob Sie alle Voraussetzungen erfüllen. Eine wichtige Voraussetzung ist die Berufsqualifikation. Die zuständige Stelle vergleicht Ihre Berufsqualifikation aus dem Ausland mit der deutschen Berufsqualifikation als Gesundheits- und Krankenpflegehelferin oder Gesundheits- und Krankenpflegehelfer. Die zuständige Stelle prüft, ob Ihre Berufsqualifikation gleichwertig ist. Die Berufsqualifikation ist gleichwertig, wenn es keine wesentlichen Unterschiede zwischen Ihrer ausländischen Berufsqualifikation und der deutschen Berufsqualifikation gibt.
Mögliche Ergebnisse der Prüfung
Wenn Ihre Berufsqualifikation gleichwertig ist, wird Ihre ausländische Berufsqualifikation anerkannt. Die Behörde kann Ihnen das Ergebnis schriftlich bestätigen. Sie müssen noch die weiteren Voraussetzungen erfüllen und Ihre Sprachkenntnisse nachweisen. Dann erhalten Sie die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung.
Wenn die zuständige Stelle wesentliche Unterschiede feststellt, können Sie die Unterschiede eventuell durch Ihre Berufspraxis ausgleichen. Die Berufspraxis müssen Sie nachweisen.
Es kann aber sein, dass Ihre Berufspraxis nicht ausreicht. Die wesentlichen Unterschiede können Sie dann nicht ausgleichen. Die zuständige Stelle nennt Ihnen schriftlich die wesentlichen Unterschiede und warum Sie diese nicht durch Ihre Berufspraxis ausgleichen können. Die zuständige Stelle bietet Ihnen aber eine Ausgleichsmaßnahme an. Wenn Sie diese Maßnahme erfolgreich beenden, können Sie die wesentlichen Unterschiede ausgleichen. Ihre Berufsqualifikation wird dann anerkannt.
Ausgleichsmaßnahmen
Als Ausgleichsmaßnahme können Sie zwischen einem Anpassungslehrgang und einer Eignungsprüfung (für Berufsqualifikationen aus EU/EWR/Schweiz) bzw. einer Kenntnisprüfung (für Berufsqualifikationen aus Drittstaaten) wählen. Der Anpassungslehrgang ist eine praktische Nachqualifizierung und kann die gesamte deutsche Ausbildungszeit für den Beruf dauern (12 Monate). In der Eignungsprüfung werden nur die Unterschiede geprüft, die von der zuständigen Stelle festgestellt wurden. In der Kenntnisprüfung wird Ihr Wissen in bestimmten Fächern und Gebieten geprüft. Wenn Sie den Anpassungslehrgang absolvieren oder die Eignungsprüfung bzw. Kenntnisprüfung bestehen (und alle weiteren Voraussetzungen erfüllen), erhalten Sie die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung.
Rechtsbehelf
Die zuständige Stelle stellt ihre Entscheidung in einem Bescheid schriftlich fest. Gegen den Bescheid der zuständigen Stelle können Sie rechtlich vorgehen. Die Entscheidung wird dann überprüft. Details stehen in der Rechtsbehelfsbelehrung am Ende des Bescheides. Wir empfehlen Ihnen: Sprechen Sie zuerst mit der zuständigen Stelle, bevor Sie rechtlich gegen die Entscheidung vorgehen.
Das Netzwerk "Integration durch Qualifizierung" (IQ-Netzwerk) berät und begleitet Sie gern vor, im und ggf. auch nach dem Anerkennungsverfahren.
Die gesetzlichen Grundlagen sind in jedem Bundesland unterschiedlich.
Es gelten die entsprechenden Fachgesetze (z.B. Berufsfachschulordnung, Ausbildungs- und Prüfungsordnung Gesundheits- und Krankenpflegehilfe, Krankenpflegehilfegesetz).
Häufig gelten auch die Regelungen der Berufsqualifikationsfeststellungsgesetze (BQFG) bzw. „Anerkennungsgesetze“ der Bundesländer.
Alle Anerkennungsgesetze finden Sie hier:
Stadt Calbe (Saale)
Markt 18
39240 Calbe (Saale)
Tel. +49 39291 563 0
Fax +49 39291 56500
E-Mail stadt@calbe.de
Sprechzeiten Rathaus
Derzeit können Termine nur nach Vereinbarung wahrgenommen werden. (Telefonische Absprachen hierzu bitte unter 039291 563-0 vornehmen)
Dienstag:
09:00 - 12:00 und 13:00 - 18:00 Uhr
Donnerstag:
09:00 - 12:00 und 13:00 - 16:00 Uhr
sowie jederzeit nach Vereinbarung
Sprechzeiten Einwohnermeldeamt
Derzeit können Termine nur nach Vereinbarung wahrgenommen werden. (Telefonische Absprachen hierzu bitte unter 039291 4989-20 vornehmen)
Montag:
09:00 - 12:00 und 13:00 - 14:00 Uhr
Dienstag:
09:00 - 12:00 und 13:00 - 18:00 Uhr
Donnerstag:
09:00 - 12:00 und 13:00 - 16:00 Uhr
Freitag:
09:00 - 12:00 Uhr
sowie jeden letzten Samstag im Monat
9:00 - 11:00 Uhr
Öffnungszeiten Friedhof
Sommerzeit: 1. April bis 30. September
07:00 - 20:00 Uhr
Winterzeit: 1. Oktober bis 31. März
08:00 - 18:00Uhr
Friedhofsverwaltung
Die Friedhofsverwaltung finden Sie im Rathaus I zu den Sprechzeiten.
Keine Beförderung von PKW´s !!!
Fährzeiten
Sommerzeit: 1. April bis 30. September
Montag bis Freitag:
08:00 Uhr bis 12:00 Uhr und 13:00 Uhr bis 17:00 Uhr
Samstag / Sonntag / Feiertag:
08:00 Uhr bis 12:00 Uhr und 13:00 Uhr bis 17:00 Uhr
Winterzeit: 1. Oktober bis 31. März
Montag bis Freitag:
08:00 Uhr bis 12:00 Uhr und 13:00 Uhr bis 17:00 Uhr
Samstag / Sonntag / Feiertag:
kein Fährbetrieb
Annahmezeiten Grünschnitt (Dammweg 21 A)
ab 16.04.2024 bis 29.10.2024
Dienstag von 13:00 Uhr bis 17:30 Uhr
Donnerstag von 09:00 Uhr bis 12:00 Uhr
Sowie an jedem letzten Samstag im Monat von 09:00 Uhr bis 12:00 Uhr.
Ausgenommen sind gesetzliche Feiertage.
Kontoverbindung
Salzlandsparkasse
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