Lebensmittelchemikerinnen und Lebensmittelchemiker aus anderen Staaten der Europäischen Union (EU), des Europäischen Wirtschaftsraumes (EWR) und der Schweiz können die Anerkennung ihres Diploms beziehungsweise Hochschulabschlusses als Staatsprüfung für staatlich geprüfte Lebensmittelchemikerinnen und Lebensmittelchemiker für Sachsen-Anhalt beantragen.
Als Staatsprüfung im Sinne des § 2 Absatz 1 Nr. 3 des Lebensmittelchemikergesetzes Sachsen-Anhalt werden auch Berufsqualifikationen aus solchen Staaten anerkannt, die einem Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums durch Abkommen gleichgestellt sind, wenn die Berufsqualifikationen den Anforderungen für die Gleichwertigkeit nach den Artikeln 11 bis 13 der Richtlinie 2005/36/EG entsprechen.
Für die Gleichwertigkeit von Berufsqualifikationen im Sinne des § 2 Absatz 2 Satz 2 des Lebensmittelchemikergesetzes Sachsen-Anhalt und des Absatzes 1 ist die erworbene Berufserfahrung aufgrund des Artikels 14 Absatz 5 der Richtlinie 2005/36/EG zu berücksichtigen.
Den Personen mit Berufsqualifikationen nach Absatz 1 oder Absatz 2 des § 2 des Lebensmittelchemikergesetzes ist auf Antrag eine Erlaubnis gemäß § 2 Abs. 1 des Lebensmittelchemikergesetzes Sachsen-Anhalt auszustellen. Voraussetzung ist, dass gemäß § 2 Absatz1 Nr. 4 des Lebensmittelchemikergesetzes Sachsen-Anhalt das Beherrschen der deutschen Sprache in Wort und Schrift für die Berufstätigkeit aufgrund des Artikels 53 der Richtlinie 2005/36/EG nachgewiesen ist. Für das Verfahren gelten im Übrigen die Artikel 50 bis 52 Abs. 1 der Richtlinie 2005/36/EG.
Ist die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes nicht gegeben oder nur mit unangemessenem zeitlichem oder sachlichem Aufwand feststellbar, ist ein gleichwertiger Kenntnisstand nachzuweisen. Der Nachweis wird durch Bestehen einer Eignungsprüfung erbracht. Im Übrigen gilt Artikel 14 der Richtlinie 2005/36/EG.
Den Antrag auf Anerkennung Ihrer Ausbildung müssen Sie formlos schriftlich bei der zuständigen Stelle einbringen.
Das Ministerium für Arbeit und Soziales des Landes Sachsen-Anhalt bestätigt innerhalb eines Monats den Eingang des Antrags und der Unterlagen und teilt gegebenenfalls mit, welche Unterlagen noch fehlen.
Es begutachtet die eingereichten Unterlagen, entscheidet über die Anerkennung Ihrer Berufsausbildung sowie den Umfang der Eignungsprüfung und gibt Ihnen die Entscheidung innerhalb von vier Monaten bekannt.
Für das Antragsverfahren werden Verwaltungsgebühren erhoben. Die Gebühr kann bis zu 600 Euro kosten.
Es müssen keine Fristen beachtet werden.
Die Frist für die Feststellung eines vergleichbaren Abschlusses bzw. für die Feststellung eines gleichwertigen Abschlusses beträgt drei Monate. Die Frist beginnt nach Eingang der vollständigen Unterlagen.
Die Zuständigkeit liegt beim Ministerium für Arbeit und Soziales des Landes Sachsen-Anhalt.
Bitte wenden Sie sich an die zuständige Behörde.
Das Netzwerk "Integration durch Qualifizierung" (IQ-Netzwerk) berät und begleitet Sie gern vor, im und ggf. auch nach dem Anerkennungsverfahren.
Stadt Calbe (Saale)
Markt 18
39240 Calbe (Saale)
Tel. +49 39291 563 0
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E-Mail stadt@calbe.de
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Derzeit können Termine nur nach Vereinbarung wahrgenommen werden. (Telefonische Absprachen hierzu bitte unter 039291 563-0 vornehmen)
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sowie jeden letzten Samstag im Monat
9:00 - 11:00 Uhr
Öffnungszeiten Friedhof
Sommerzeit: 1. April bis 30. September
07:00 - 20:00 Uhr
Winterzeit: 1. Oktober bis 31. März
08:00 - 18:00Uhr
Friedhofsverwaltung
Die Friedhofsverwaltung finden Sie im Rathaus I zu den Sprechzeiten.
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Fährzeiten
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Montag bis Freitag:
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