Wenn Sie eine volljährige Person adoptieren möchten, können Sie und der oder die Anzunehmende dies beim Familiengericht beantragen.
Sie können eine volljährige Person als Kind annehmen (adoptieren), wenn Sie mit der Person eine Eltern-Kind- Verhältnis anstreben und dies sittlich gerechtfertigt ist. Das wird insbesondere angenommen, wenn zwischen Ihnen als Annehmenden und der volljährigen Person bereits ein Eltern-Kind-Verhältnis besteht; zum Beispiel bei einem Stief- oder Pflegekind. Besteht so ein Verhältnis noch nicht, muss eine so starke emotionale Verbundenheit vorhanden sein, dass eine dem Eltern-Kind-Verhältnis ähnliche Beziehung zu erwarten ist. Zudem muss die Annahme mit Blick auf den damit verfolgten Zweck sittlich gerechtfertigt erscheinen. Das heißt, das Annahmebegehren darf nicht gegen ein moralisches Verbot verstoßen und/oder nicht ausschließlich einen materiellen Zweck verfolgen, wie zum Beispiel der Umgehung der Erbschaftssteuer oder der Begründung eines Aufenthaltsrechts.
Um die erwachsene Person als Familienmitglied adoptieren zu können, müssen Sie und die betreffende Person beim Familiengericht einen Antrag stellen.
Die Volljährigenadoption ist grundsätzlich eine Adoption mit schwacher Wirkung. Das heißt, die verwandtschaftlichen Beziehungen des adoptierten Erwachsenen zu seiner leiblichen Familie werden nicht aufgehoben, es tritt lediglich das neu entstandene Verhältnis zu den Annehmenden hinzu.
Unter bestimmten Voraussetzungen und auf Antrag ist auch eine Adoption mit weitergehenden Rechtsfolgen, wie sie für die Adoption Minderjähriger gelten, möglich. Man spricht dann auch von einer „Volladoption“ beziehungsweise Adoption mit „starker Wirkung“. Diese hätte eine nahezu vollständige rechtliche Integration der oder des Erwachsenen in Ihre Familie zur Folge. Das heißt, dass das Verwandtschaftsverhältnis und damit unter anderem alle Erb- und Unterhaltspflichten gegenüber den leiblichen Eltern aufgehoben werden. Hiervon ausgenommen ist im Falle einer Stiefkindadoption die fortbestehende Verwandtschaft zu dem verbleibenden Elternteil.
Es fallen an:
Die jeweilige Höhe richtet sich nach dem Einzelfall.
Es gibt keine Frist.
Es besteht die Möglichkeit, Beschwerde einzureichen.
Wenden Sie sich an das Familiengericht.
Formlose Antragsstellung möglich: Nein
Persönliches Erscheinen nötig: Nein, nicht hinsichtlich der Einreichung bei Gericht, aber bei der Beurkundung des Antrages vor dem Notar (höchstpersönliche Antragstellung).
Online-Dienste vorhanden: Nein
Sie müssen die erforderlichen Unterlagen und die Anträge (Annehmende und Anzunehmender) schriftlich beim örtlich zuständigen Familiengericht einreichen. Sie können mit der Einreichung auch einen Notar beziehungsweise eine Notarin beauftragen.
Das Gericht prüft dann, ob alle notwendigen Voraussetzungen für eine Adoption vorliegen, wie:
Dazu hört das Gericht unter anderen die Beteiligten und gegebenenfalls weitere Personen an.
Wenn die Voraussetzungen für eine Volljährigenadoption vorliegen, spricht das Gericht die Annahme des Volljährigen durch Beschluss aus.
Bundesministerium der Justiz (BMJ)
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Sommerzeit: 1. April bis 30. September
07:00 - 20:00 Uhr
Winterzeit: 1. Oktober bis 31. März
08:00 - 18:00Uhr
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Samstag / Sonntag / Feiertag:
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Donnerstag von 09:00 Uhr bis 12:00 Uhr
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