Sie haben im Ausland eine Berufsqualifikation als Heilerziehungspflegerin oder Heilerziehungspfleger erworben? Dann können Sie in Deutschland die Anerkennung dieser Qualifikation unter bestimmten Voraussetzungen beantragen.
Der Beruf Heilerziehungspflegerin oder Heilerziehungspfleger ist in Deutschland reglementiert. Das bedeutet: Sie müssen eine bestimmte Qualifikation nachweisen, um in dem Beruf arbeiten zu dürfen. Wenn Sie einen ausländischen Ausbildungsnachweis zum Heilerziehungspfleger oder zur Heilerziehungspflegerin besitzen, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen in diesem Beruf in Sachsen-Anhalt arbeiten.
Dafür müssen Sie einen Antrag mit allen notwendigen Unterlagen bei der zuständigen Landesbehörde einreichen.
Im Anerkennungsverfahren vergleicht die zuständige Landesbehörde Ihre Berufsqualifikation aus dem Ausland mit der Berufsqualifikation in Sachsen-Anhalt. Das Verfahren heißt: Gleichwertigkeitsfeststellung. Geprüft wird die Gleichwertigkeit mit dem Abschluss „Staatlich anerkannte Heilerziehungspflegerin/staatlich anerkannter Heilerziehungspfleger", der in Sachsen-Anhalt an Fachschulen für Sozialwesen Fachrichtung Heilerziehungspflege vergeben wird.
Nachdem ihr Antrag geprüft wurde, erhalten Sie eine Rückmeldung. Wenn Ihnen für eine Anerkennung berufliche Qualifikationen fehlen, nennt der Bescheid die wesentlichen Unterschiede. Sie können dann eine Ausgleichsmaßnahme machen.
Einen Antrag auf Prüfung der Gleichwertigkeit und Erteilung der staatlichen Anerkennung als Heilerziehungspflegerin oder Heilerziehungspfleger können alle Personen stellen, die in Ihrem Herkunftsland qualifiziert sind, als Heilerziehungspflegerin beziehungsweise Heilerziehungspfleger zu arbeiten.
Es ist irrelevant, welche Staatsangehörigkeit Sie besitzen oder in welchem Land Sie Ihre Qualifikation erworben haben.
Die staatliche Anerkennung für den Beruf „staatlich anerkannte Heilerziehungspflegerin"/ „staatlich anerkannter Heilerziehungspfleger" wird erteilt, wenn Sie folgende Voraussetzungen erfüllen:
Zeugnisse, Bescheinigungen und Nachweise zur Person müssen Sie als amtlich beglaubigte Kopien einreichen. Die fremdsprachigen Unterlagen und Nachweisen müssen Sie von einer allgemein beeidigten und öffentlichen bestellten Übersetzerin oder einem allgemein beeidigten und öffentlich bestellten Übersetzer übersetzen lassen.
Die zuständige Stelle kann Sie auffordern, innerhalb einer angemessen Frist weitere Informationen zu Inhalt und Dauer der im Ausland erworbenen Berufsqualifikationen sowie zu sonstigen Berufsqualifikationen vorzulegen.
Es fallen Gebühren in Höhe von 25,00 bis 600,00 Euro an und richten sich nach dem Aufwand des Anerkennungsverfahren
Keine.
Die zuständige Stelle muss innerhalb von 3 Monaten über Ihren Antrag entscheiden.
Bemerkung für weitere Informationen zur Bearbeitungsdauer:
Die zuständige Stelle bestätigt den Eingang Ihres Antrags innerhalb eines Monats. Falls die zuständige Stelle weitere Unterlagen von Ihnen benötigt, werden Sie in einem Schreiben darüber informiert.
Wenn Sie alle benötigten Unterlagen eingereicht haben, entscheidet die Behörde innerhalb von 3 Monaten über die Gleichwertigkeit Ihrer Ausbildung und der deutschen Ausbildung.
Sofern Sie mit der Entscheidung der zuständigen Stelle nicht einverstanden sind, können sie Klage einlegen. Die genauen Details entnehmen Sie bitte jeweils den Schreiben mit der Entscheidung des Landesschulamtes Sachsen-Anhalt – Referat Berufsbildende Schulen.
Wenden Sie sich an das Landesschulamt.
Sollte die zuständige Behörde keine Gleichwertigkeit von Ihrer Ausbildung und der deutschen Ausbildung feststellen können, erhalten Sie einen Bescheid mit einer Erläuterung der wesentlichen Unterschiede. Um wesentliche Unterschiede auszugleichen, können Sie eine Ausgleichmaßnahme machen. Die zuständige Stelle teilt Ihnen mit, welche Ausgleichsmaßnahme Sie machen können.
Wenn Sie die Ausgleichsmaßnahme erfolgreich absolvieren, erhalten Sie die Anerkennung.
Gegen den Bescheid der zuständigen Stelle können Sie innerhalb einer bestimmten Frist rechtlich vorgehen (zum Beispiel Klage einlegen). Die Entscheidung wird dann überprüft. Details dazu stehen in der Rechtsbehelfsbelehrung am Ende Ihres Bescheides. Wir empfehlen Ihnen: Sprechen Sie zuerst mit der zuständigen Stelle, bevor Sie rechtlich gegen die Entscheidung vorgehen.
Sie können im Vorfeld Ihren Bildungsabschluss bewerten lassen. Weitere Informationen finden Sie auf den Internetseiten der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen.
Ministerium für Bildung
Stadt Calbe (Saale)
Markt 18
39240 Calbe (Saale)
Tel. +49 39291 563 0
Fax +49 39291 56500
E-Mail stadt@calbe.de
Sprechzeiten Rathaus
Derzeit können Termine nur nach Vereinbarung wahrgenommen werden. (Telefonische Absprachen hierzu bitte unter 039291 563-0 vornehmen)
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09:00 - 12:00 und 13:00 - 18:00 Uhr
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Derzeit können Termine nur nach Vereinbarung wahrgenommen werden. (Telefonische Absprachen hierzu bitte unter 039291 4989-20 vornehmen)
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sowie jeden letzten Samstag im Monat
9:00 - 11:00 Uhr
Öffnungszeiten Friedhof
Sommerzeit: 1. April bis 30. September
07:00 - 20:00 Uhr
Winterzeit: 1. Oktober bis 31. März
08:00 - 18:00Uhr
Friedhofsverwaltung
Die Friedhofsverwaltung finden Sie im Rathaus I zu den Sprechzeiten.
Keine Beförderung von PKW´s !!!
Fährzeiten
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Montag bis Freitag:
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Samstag / Sonntag / Feiertag:
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