Wenn Sie Waffen oder Munition nach dem Tod des Waffenbesitzers oder der Waffenbesitzerin in Besitz nehmen, müssen Sie dies der zuständigen Behörde unverzüglich anzeigen. Als Erbinnen und Erben, Vermächtnisnehmer und Vermächtnisnehmerinnen und von einer Auflage Begünstigte erwerben und besitzen Sie die Waffe rechtmäßig, auch wenn eine waffenrechtliche Erlaubnis noch nicht erteilt wurde. Sie müssen aber die Erteilung der Erlaubnis fristgerecht beantragen. Die Erlaubnis erhalten Sie, wenn der Erblasser oder die Erblasserin berechtigter Besitzer oder berechtigte Besitzerin war und Sie zuverlässig und persönlich geeignet sind. Sie brauchen nicht sachkundig zu sein. Grundsätzlich sind geerbte erlaubnispflichtige Waffen mit einem Blockiersystem zu sichern. Einer Sicherung durch ein Blockiersystem bedarf es nicht, wenn Sie zum Beispiel als Jäger oder Jägerin oder Sportschütze oder Sportschützin berechtigter Besitzer oder berechtigte Besitzerin einer erlaubnispflichtigen Schusswaffe sind. Sofern ein dem Stand der Sicherheitstechnik entsprechendes Blockiersystem für die Erbwaffe nicht vorhanden ist, müssen Sie einen Antrag auf eine Ausnahme von der Verpflichtung zur Blockierung stellen.
Wenn Sie Schusswaffen oder Munition erben und diese behalten möchten, müssen Sie eine waffenrechtliche Erlaubnis beantragen.
Die Erlaubnis erhalten Sie folgendermaßen:
Bitte wenden Sie sich an die Waffenbehörde Ihres Landkreises. Wenn Sie in Dessau-Roßlau wohnen, wenden Sie sich ebenfalls an die Waffenbehörde.
Wenn Sie in Halle oder Magdeburg wohnen, wenden Sie sich an die jeweilige Polizeidirektion.
Verwaltungsgebühr
Erste Waffenbesitzkarte mit einer Waffe: EUR 45, weitere Waffe: EUR 10;
Verwaltungsgebühr
Folge-Waffenbesitzkarte: EUR 10, weitere Waffe: EUR 10;
Verwaltungsgebühr
Eintragen einer Waffe in eine vorhandene Waffenbesitzkarte: EUR 40, weitere Waffe: EUR 10
Verwaltungsgebühr
Eintragen oder Austragen der Sicherung einer Schusswaffe mit einem Blockiersystem: EUR 15;
Verwaltungsgebühr
Zulassung einer Ausnahme von der Blockierpflicht: EUR 25
Antragsfrist für Erbin oder Erben: 1 Monat nach Annahme der Erbschaft oder Ablauf der Ausschlagungsfrist;
Antragsfrist für Vermächtnisnehmerin oder Vermächtnisnehmer und Begünstigte oder Begünstigter: 1 Monat ab Erwerb der Schusswaffe
Ministerium des Innern des Landes NRW
Stadt Calbe (Saale)
Markt 18 39240 Calbe (Saale)
Tel. +49 39291 563 0
Fax +49 39291 56500
E-Mail stadt@calbe.de
Sprechzeiten Rathaus
Derzeit können aufgrund der Corona-Pandemie Termine nur nach Vereinbarung wahrgenommen werden. (Telefonische Absprachen hierzu bitte unter 039291 563-0 vornehmen)
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Öffnungszeiten Friedhof
Sommerzeit: 01. April bis 30. September
7.00 - 20.00 Uhr
Winterzeit: 01. Oktober bis 31. März
8.00 - 18.00Uhr
Friedhofsverwaltung
Die Friedhofsverwaltung finden Sie im Rathaus I, Zimmer 18 zu den Sprechzeiten
Fährzeiten
Sommerzeit: 1. April bis 30. September
Montag/Mittwoch:
6.30 - 08.30 und 14.30 - 18.00 Uhr
Dienstag/Donnerstag:
6.30 - 12.30 und 14.30 - 18.00 Uhr
Freitag:
6.30 - 11.30 und 14.30 - 18.00 Uhr
Sonnabend/Sonntag/Feiertage:
7.30 - 11.30 und 14.30 - 18.00 Uhr
Winterzeit: 1. Oktober bis 31. März
Montag und Mittwoch:
6.30 - 08.30 und 14.30 - 17.00 Uhr
Dienstag und Donnerstag:
6.30 - 08.30 und 10.30 - 11.30 Uhr
und 14.30 - 17.00 Uhr
Freitag:
6.30 - 08.30 und 14.30 - 17.30 Uhr
Sonnabend/Sonntag/Feiertage:
8.00 - 09.30 und 14.30 - 17.30 Uhr
Annahmezeiten Grünschnitt
ab 29. März 2022 - 29.10.2022
Dienstag von 13:00 Uhr bis 17:30 Uhr
Donnerstag von 09:00 Uhr bis 12:00 Uhr
Sowie an jeden letzten Samstag im Monat von 09:00 Uhr bis 12:00 Uhr.
Ausgenommen sind gesetzliche Feiertage.
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BIC GENODEF1MD1