Für Bühnenveranstaltungen ist die Leitung des technischen Bühnenbetriebs durch technische Fachkräfte vorgeschrieben. Bei Bühnen mit einer Szenenfläche hinter der Bühnenöffnung von mehr als 200m² müssen diese im Besitz eines Befähigungszeugnisses nach § 39 Versammlungsstättenverordnung (VStättVO) sein. Dies trifft auf Theatermeister (Bühnenmeister) und Beleuchtungsmeister zu.
Für Veranstaltungen auf Bühnen mit einer Szenenfläche mit mehr als 50m² und nicht mehr als 200m² Grundfläche müssen die Aufgaben mindestens von einer Fachkraft für Veranstaltungstechnik mit mindestens drei Jahren Berufserfahrung wahr genommen werden. Die Aufgaben können auch von erfahrenen Bühnenhandwerkern oder Beleuchtern wahrgenommen werden, die diese Aufgaben bereits in den letzten drei Jahren vor Inkrafttreten der VStättVO wahrnehmen durften und auch ausgeübt haben.
20 Euro nach BauGVO LSA vom 04.05.2006, Tarifstelle 14.8
Die Befähigungszeugnisse werden auf Antrag von der obersten Bauaufsichtsbehörde ausgestellt.
Das Befähigungszeugnis wird vom Landesverwaltungsamt nur für die Personen ausgestellt, die vor Inkrafttreten der VStättVO ohne Befähigungszeugnis tätig sein durften und in den letzten drei Jahren ununterbrochen als Studiomeister, Studiobeleuchtungsmeister, Theatermeister, Theaterbeleuchtungsmeister, Bühnenbeleuchtungsmeister, Bühnenmeister oder Hallenmeister tätig waren.
Verordnung über den Bau und Betrieb von Versammlungsstätten (VStättVO LSA) vom 20.05.2009 (GVBl. LSA Nr. 9/2008 vom 27.05.2008
Bekanntmachung des MLV vom 30.10.2008-45.2-24001 (MBl. LSA Nr. 40/2008 vom 17.11.2008)
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Winterzeit: 1. Oktober bis 31. März
08:00 - 18:00Uhr
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Die Friedhofsverwaltung finden Sie im Rathaus I zu den Sprechzeiten.
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Montag bis Freitag:
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Samstag / Sonntag / Feiertag:
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