Hilfsnavigation
Seiteninhalt

Finden Sie den richtigen Ansprechpartner

Zuständigkeitsfinder

Bezeichnung:
Dolmetscher und Übersetzer- Nachweis der fachlichen Eignung beantragen
Beschreibung:

Teaser

Sie wollen bei Gerichten und Behörden dolmetschen, gebärdensprachendolmetschen oder übersetzen? Informieren Sie sich hier, welche Voraussetzungen Sie dafür brauchen.

Allgemeine Informationen

Die Feststellung der fachlichen Eignung für das Übersetzen, Dolmetschen sowie Gebärdensprachendolmetschen für gerichtliche, behördliche und notarielle Zwecke ist eine unerlässliche Voraussetzung für alle Personen, die eine allgemeine Beeidigung und öffentliche Bestellung beantragen wollen.

Die Feststellung führt zur Staatlichen Anerkennung, die eine Grundlage der Beeidigung ist und berechtigt zur Führung des Prädikats "Staatlich anerkannte ..." oder "Staatlich anerkannter ..." als Bestandteil der Berufsbezeichnung.

Der Nachweis der Feststellung erfolgt gegenüber dem zuständigen Landgericht durch eine Urkunde nach einem bestimmten Muster. Die Urkunde enthält Angaben

  • zur Person der Inhaberin oder des Inhabers,
  • zur Sprachkombination (Muttersprache / Zielsprache) sowie
  • zu den Fachgebieten, für die Sprach- und Sachkompetenz nachgewiesen worden sind.

Voraussetzungen

Sie verfügen über die fachliche Eignung für die allgemeine Beeidigung und öffentliche Bestellung als Übersetzerin oder Übersetzer, Dolmetscherin oder Dolmetscher, Gebärdensprachendolmetscherin oder Gebärdensprachendolmetscher im Geltungsbereich des Grundgesetzes, wenn Sie:

  • den Abschluss eines einschlägigen akkreditierten Studienganges an einer Hochschule haben oder
  • einen vergleichbaren Studienabschluss einer Hochschule einschließlich einer berufspraktischen Tätigkeit haben oder
  • eine einschlägige staatliche Prüfung bestanden haben oder
  • einen Zertifikatsabschluss einer Hochschule aufgrund eines Weiterbildungsstudiums im Bereich Übersetzen und Dolmetschen für Gerichte und Behörden einschließlich einer mindestens zweijährigen Berufspraxis haben.

Außerhalb des Geltungsbereiches des Grundgesetzes müssen Sie

  • einen gleichwertigen Abschluss eines Studienganges oder
  • eine gelichwertige bestandene staatliche Prüfung nachweisen.

Erforderliche Unterlagen

  • ausgefülltes Antragsformular,
  • Lebenslauf, abgefasst in deutscher Sprache,
  • Nachweis der Staatsangehörigkeit,
  • Abschlusszeugnis einer Hochschule, ein „Diploma Supplement“, das Zeugnis über eine bestandene staatliche Prüfung oder sonstige Berufsqualifikationsnachweise als Übersetzerin/Übersetzer, Dolmetscherin/Dolmetscher, oder Gebärdensprachendolmetscherin/Gebärdensprachendolmetscher
  • Nachweise über Inhalte und Dauer des Studiums und der Ausbildung wie: Studienordnungen, Fächer- und Notenübersichten, Prüfungsordnungen, oder andere geeignete Unterlagen (detaillierte Übersichten über Unterrichtsinhalte, Stundenanzahl), aus denen die Anforderungen, die zur Erlangung des Abschlusses geführt haben, hervorgehen,
  • Bescheinigungen über die Art und Dauer der ausgeübten Tätigkeiten in der Fachrichtung des Qualifikationsnachweises
  • Nachweis über Kenntnisse in einem oder mehreren der folgenden Fachgebiete: Rechtswesen, Wirtschaft, Technik, Naturwissenschaften, Geisteswissenschaften oder Sozialwissenschaften

 

Unterlagen wie z. B. Zeugnisse und Zertifikate sind als amtlich beglaubigte Kopien vorzulegen. Wurden Dokumente in einer fremden Sprache ausgestellt, ist neben der amtlich beglaubigten Kopie zusätzlich eine bestätigte deutsche Übersetzung beizufügen.

Gebühren (Kosten)

Kosten für Übersetzungen und Beglaubigungen und ggf. weitere Gebühren zur Vorbereitung des Antragsverfahrens müssen von den Antragstellern selbst getragen werden.

Gebühr: EUR 106,00 - 212,00

Fristen

keine

Bearbeitungsdauer

Die Frist für das Verfahren zur Feststellung der fachlichen Eignung beträgt drei Monate. Die Frist beginnt nach Eingang der vollständigen Unterlagen.

Rechtsbehelf

Gegen Bescheide kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Klage beim Verwaltungsgericht erhoben werden. 

Zuständige Stelle

Die Feststellung der fachlichen Eignung erfolgt durch das Landesschulamt Sachsen-Anhalt.
 

Verfahrensablauf

Die Feststellung der fachlichen Eignung erfolgt in Form eines Prüfungsverfahren unter Vorlage aller erforderlichen Unterlagen:

  • Sind die Voraussetzungen für die fachliche Eignung erfüllt, erhalten Sie einen schriftlichen Bescheid und eine Urkunde.
  • Die Urkunde berechtigt Sie zur Führung der Berufsbezeichnung:
    • „staatlich anerkannte Übersetzerin“ oder „staatlich anerkannter Übersetzer“,
    • „staatlich anerkannte Dolmetscherin“ oder „staatlich anerkannter Dolmetscher“,
    • „staatlich anerkannte Übersetzerin und Dolmetscherin“ oder „staatlich anerkannter Übersetzer und Dolmetscher“ oder
    • „staatlich anerkannte Gebärdensprachendolmetscherin“ oder „staatlich anerkannter Gebärdensprachendolmetscher“.
  • Sind die Voraussetzungen für die fachliche Eignung nicht erfüllt, erhalten Sie einen schriftlichen Bescheid über die Ablehnung.

Weitere Informationen

Die korrespondierende Sprache muss in jedem Fall Deutsch sein.

Fachlich freigegeben durch

Landesschulamt des Landes Sachsen-Anhalt

Fachlich freigegeben am

29.01.2020
Aktuell gewählt: Calbe (Saale) (39240)

Veranstaltungen

Zum Veranstaltungskalender

Wie ist das Wetter?

04d
12 °C
Wind: 29 km/h
Luftfeuchte: 68%
Luftdruck: 993 hPa
Stand: 28.03.2024 17:00

Kontakt

Stadt Calbe (Saale)

Markt 18

39240 Calbe (Saale)

Tel. +49 39291 563 0
Fax +49 39291 56500
E-Mail stadt@calbe.de

 

Sprechzeiten Rathaus

Derzeit können Termine nur nach Vereinbarung wahrgenommen werden. (Telefonische Absprachen hierzu bitte unter 039291 563-0 vornehmen)

Dienstag:
09:00 - 12:00 und 13:00 - 18:00 Uhr

Donnerstag:
09:00 - 12:00 und 13:00 - 16:00 Uhr

sowie jederzeit nach Vereinbarung

 

 

Sprechzeiten Einwohnermeldeamt

Derzeit können Termine nur nach Vereinbarung wahrgenommen werden. (Telefonische Absprachen hierzu bitte unter 039291 4989-20 vornehmen)

Montag:
09:00 - 12:00 und 13:00 - 14:00 Uhr

Dienstag:
09:00 - 12:00 und 13:00 - 18:00 Uhr

Donnerstag:
09:00 - 12:00 und 13:00 - 16:00 Uhr

Freitag:
09:00 - 12:00 Uhr

sowie jeden letzten Samstag im Monat

9:00 - 11:00 Uhr

 

 

Öffnungszeiten Friedhof

Sommerzeit: 1. April bis  30. September
07:00 - 20:00 Uhr

Winterzeit: 1. Oktober bis 31. März
08:00 - 18:00Uhr

 

Friedhofsverwaltung

Die Friedhofsverwaltung finden Sie im Rathaus I zu den Sprechzeiten.

 

Keine Beförderung von PKW´s !!!

Fährzeiten

Sommerzeit: 1. April bis 30. September

Montag bis Freitag:                                        

08:00 Uhr bis 12:00 Uhr und 13:00 Uhr bis 17:00 Uhr

Samstag / Sonntag / Feiertag:                 

08:00 Uhr bis 12:00 Uhr und 13:00 Uhr bis 17:00 Uhr

Winterzeit: 1. Oktober bis 31. März

Montag bis Freitag:                                        

08:00 Uhr bis 12:00 Uhr und 13:00 Uhr bis 17:00 Uhr

Samstag / Sonntag / Feiertag:                 

kein Fährbetrieb

 

Annahmezeiten Grünschnitt (Festwiese für Osterfeuer)

ab 12.03.2024 bis 28.03.2024

Dienstag von 13:00 Uhr bis 17:00 Uhr
Donnerstag von 09:00 Uhr bis 12:00 Uhr

zusätzlich Samstag (23.03.2024) von 09:00 Uhr bis 12:00 Uhr

Annahmezeiten Grünschnitt (Dammweg 21 A)

ab 16.04.2024 bis 29.10.2023

Dienstag von 13:00 Uhr bis 17:30 Uhr
Donnerstag von 09:00 Uhr bis 12:00 Uhr

Sowie an jedem letzten Samstag im Monat von 09:00 Uhr bis 12:00 Uhr.

Ausgenommen sind gesetzliche Feiertage.

 

Kontoverbindung

Salzlandsparkasse
IBAN DE67 8005 5500 0310 1113 31
BIC NOLADE21SES