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Bezeichnung:
Schädlingsbekämpfung (Insekten) gewerbsmäßig - Mitteilungspflicht
Beschreibung:

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Wenn Sie gewerbsmäßig Schädlingsbekämpfungen durchführen möchten, dann müssen Sie dies der zuständigen Behörde mitteilen.

Allgemeine Informationen

Wer Schädlingsbekämpfung gewerbsmäßig oder selbständig im Rahmen sonstiger wirtschaftlicher Unternehmungen bei einem Dritten oder nicht nur gelegentlich und in geringem Umfang im eigenen Betrieb, in dem Lebensmittel hergestellt, behandelt oder in Verkehr gebracht werden, oder in einer nach § 36 des Infektionsschutzgesetzes genannten Einrichtung durchführen will oder nach mehr als einjähriger Unterbrechung wieder aufnehmen will und hierbei mit sehr giftigen, giftigen und gesundheitsschädlichen Stoffen und Zubereitungen, sowie Zubereitungen, bei denen die genannten Stoffe oder Zubereitungen freigesetzt werden, verwenden will, hat dies mindestens 6 Wochen vor Aufnahme der Tätigkeit der zuständigen Behörde mitzuteilen.

Dazu müssen Sie eine ausreichende personelle Ausstattung nachweisen. Diese liegt vor, wenn geeignete sachkundige Personen beschäftigt werden. Sachkundig ist, wer

  • die Prüfung zum Schädlingsbekämpfer/zur Schädlingsbekämpferin abgelegt hat oder
  • die Prüfung zum anerkannten Abschluss "Geprüfter Schädlingsbekämpfer/Geprüfte Schädlingsbekämpferin" abgelegt hat oder
  • die Prüfung zum Gehilfen oder Meister für Schädlingsbekämpfung nach nicht mehr geltendem Recht in den alten Bundesländern oder nach dem Recht der ehemaligen DDR abgelegt hat oder
  • in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften nachweislich eine vergleichbare Sachkunde erworben hat und
  • sich regelmäßig fortbildet.

Sachkundig ist auch, wer eine Prüfung abgelegt oder eine Ausbildung erfolgreich abgeschlossen hat, die von der zuständigen Behörde als vorgenannten Prüfungen gleichwertig anerkannt worden ist. Beschränkt sich die vorgesehene Schädlingsbekämpfung auf bestimmte Anwendungsbereiche, ist sachkundig auch, wer eine Prüfung abgelegt oder eine Ausbildung erfolgreich abgeschlossen hat, die von der zuständigen Behörde für diese Tätigkeiten als geeignet anerkannt worden ist.

Erforderliche Unterlagen

Die Mitteilung muss insbesondere folgende Angaben enthalten:
 
  • den Nachweis, dass die personelle, räumliche und sicherheitstechnische Ausstattung des Unternehmens für diese Arbeiten ausreichend geeignet ist,
  • die Zahl der Beschäftigten, die mit den Schädlingsbekämpfungsmitteln umgehen, 
    • Bezeichnungen,
    • Eigenschaften,
    • Wirkungsmechanismen,
    • Anwendungsverfahren und
    • Dekontaminationsverfahren
der zur Schädlingsbekämpfung vorgesehenen Schädlingsbekämpfungsmittel,
 
  • die Bereiche der vorgesehenen Schädlingsbekämpfung sowie Zielorganismen, gegen die die Schädlingsbekämpfung durchgeführt werden soll, und
  • Ergebnis der vorgeschriebenen Substitutionsprüfung.

Fristen

Mitteilung mindestens sechs Wochen vor Aufnahme der Tätigkeit

Weitere Informationen

Da es sich um ein Gebiet handelt, das nur nationalrechtlich geregelt ist, bedarf es bei dem Nachweis einer vergleichbaren Sachkunde aus einem anderen Mitgliedsland der Europäischen Gemeinschaft einer Gleichwertigkeitsprüfung der Sachkunde, die auch die Kenntnisse der einschlägigen nationalen Rechtsregelungen beinhaltet.

Für eine Schädlingsbekämpfung von Wirbeltieren bedarf es zusätzlich eines Sachkundenachweises nach dem Tierschutzgesetz über die zum Töten von Wirbeltieren notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten.

Aktuell gewählt: Calbe (Saale) (39240)

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Kontakt

Stadt Calbe (Saale)

Markt 18

39240 Calbe (Saale)

Tel. +49 39291 563 0
Fax +49 39291 56500
E-Mail stadt@calbe.de

 

Sprechzeiten Rathaus

Derzeit können Termine nur nach Vereinbarung wahrgenommen werden. (Telefonische Absprachen hierzu bitte unter 039291 563-0 vornehmen)

Dienstag:
09:00 - 12:00 und 13:00 - 18:00 Uhr

Donnerstag:
09:00 - 12:00 und 13:00 - 16:00 Uhr

sowie jederzeit nach Vereinbarung

 

 

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Derzeit können Termine nur nach Vereinbarung wahrgenommen werden. (Telefonische Absprachen hierzu bitte unter 039291 4989-20 vornehmen)

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Dienstag:
09:00 - 12:00 und 13:00 - 18:00 Uhr

Donnerstag:
09:00 - 12:00 und 13:00 - 16:00 Uhr

Freitag:
09:00 - 12:00 Uhr

sowie jeden letzten Samstag im Monat

9:00 - 11:00 Uhr

 

 

Öffnungszeiten Friedhof

Sommerzeit: 1. April bis  30. September
07:00 - 20:00 Uhr

Winterzeit: 1. Oktober bis 31. März
08:00 - 18:00Uhr

 

Friedhofsverwaltung

Die Friedhofsverwaltung finden Sie im Rathaus I zu den Sprechzeiten.

 

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Fährzeiten

Sommerzeit: 1. April bis 30. September

Montag bis Freitag:                                        

08:00 Uhr bis 12:00 Uhr und 13:00 Uhr bis 17:00 Uhr

Samstag / Sonntag / Feiertag:                 

08:00 Uhr bis 12:00 Uhr und 13:00 Uhr bis 17:00 Uhr

Winterzeit: 1. Oktober bis 31. März

Montag bis Freitag:                                        

08:00 Uhr bis 12:00 Uhr und 13:00 Uhr bis 17:00 Uhr

Samstag / Sonntag / Feiertag:                 

kein Fährbetrieb

 

Annahmezeiten Grünschnitt (Festwiese für Osterfeuer)

ab 12.03.2024 bis 28.03.2024

Dienstag von 13:00 Uhr bis 17:00 Uhr
Donnerstag von 09:00 Uhr bis 12:00 Uhr

zusätzlich Samstag (23.03.2024) von 09:00 Uhr bis 12:00 Uhr

Annahmezeiten Grünschnitt (Dammweg 21 A)

ab 16.04.2024 bis 29.10.2023

Dienstag von 13:00 Uhr bis 17:30 Uhr
Donnerstag von 09:00 Uhr bis 12:00 Uhr

Sowie an jedem letzten Samstag im Monat von 09:00 Uhr bis 12:00 Uhr.

Ausgenommen sind gesetzliche Feiertage.

 

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