Wenn Sie keine deutsche Staatsbürgerschaft besitzen und in Deutschland heiraten wollen, benötigen sie ein Ehefähigkeitszeugnis Ihres Heimatlandes. Wird Ihnen keines ausgestellt, können Sie eine Befreiung von der Vorlage eines Ehefähigkeitszeugnisses beantragen.
Wenn Sie als ausländische Staatsangehörige beziehungsweise als ausländischer Staatsangehöriger in Deutschland heiraten wollen, bestimmen sich die Voraussetzungen der Heirat nach dem Recht, das in Ihrem Heimatland gilt.
Mit dieser Regelung soll verhindert werden, dass die Ehe zwar in Deutschland, nicht aber in Ihrem Heimatstaat anerkannt wird. Insbesondere für zukünftige Kinder ist es von großer Bedeutung, dass eine in Deutschland geschlossene Ehe auch im Herkunftsstaat des ausländischen Elternteils anerkannt wird.
Daher müssen Sie grundsätzlich ein Ehefähigkeitszeugnis aus Ihrem Heimatstaat vorlegen. Mit diesem Ehefähigkeitszeugnis wird durch die zuständige Behörde Ihres Heimatstaates bestätigt, dass einer beabsichtigten Heirat nach dem Recht des Heimatstaates kein Ehehindernis entgegensteht.
Besitzen Sie mehrere Staatsangehörigkeiten, so ist das Recht desjenigen Landes anzuwenden, mit dem Sie am engsten verbunden sind. Haben Sie auch die deutsche Staatsangehörigkeit, geht diese vor.
Sie können im Einzelfall eine Befreiung von der Pflicht beantragen, ein Ehefähigkeitszeugnis vorzulegen. Dies erfolgt bei dem Präsidenten des zuständigen Oberlandesgerichts, in dessen Bezirk Sie die Eheschließung angemeldet haben.
Für Sie kommt dies in Frage, wenn Sie zu einer der folgenden Personengruppen gehören:
Sie benötigen kein Ehefähigkeitszeugnis und keine Befreiung, wenn sie zur folgenden Personengruppe gehören:
Ihr Status muss durch einen entsprechenden Reiseausweis nachgewiesen werden.
Beantragen Sie eine Befreiung vom Ehefähigkeitszeugnis, prüft der Präsident des Oberlandesgerichts an Stelle der ausländischen Behörde, ob der Heirat nach dem Heimatrecht ein Hindernis entgegensteht oder eine Voraussetzung zur Eheschließung fehlt. Es darf auch nach deutschem Recht kein Ehehindernis bestehen. So ist unter Umständen zu prüfen, ob in diesem Zusammenhang eventuelle Vor-Ehen wirksam aufgelöst sind.
Die Befreiung gilt für die Dauer von 6 Monaten.
Um eine Befreiung von der Vorlage oder dem Nachweis eines Ehefähigkeitszeugnisses zu erhalten, müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:
Um die Befreiung zu beantragen, benötigen Sie:
Sie müssen keine Fristen beachten. Planen Sie die mögliche Dauer des Verfahrens aber bei Ihren Hochzeitsvorbereitungen unbedingt mit ein.
Antrag auf gerichtliche Entscheidung
Wenden Sie sich an das Standesamt in Ihrer Gemeinde oder Stadt.
Formulare:
Onlineverfahren möglich:
Schriftform erforderlich:
Persönliches Erscheinen nötig:
Sie können den Befreiungsantrag nur über das Standesamt stellen. Auch Vor- und Sachstandsanfragen müssen Sie nicht an das Oberlandesgericht, sondern ausschließlich an das Standesamt richten.
Artikel 13 Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch (EGBGB)
§§ 1306 bis 1309 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
§ 4 Justizverwaltungs-Kostengesetz (JVKostG)
Kostenverzeichnis, Nr. 1330 in Anlage zu § 4 Absatz 1 Justizverwaltungskostengesetz (JVKostG)
§ 12 Absatz 3 Personenstandsgesetz (PStG)
§ 23 Einführungsgesetz zum Gerichtsverfassungsgesetz (EGGVG)
Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat
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Winterzeit: 1. Oktober bis 31. März
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Friedhofsverwaltung
Die Friedhofsverwaltung finden Sie im Rathaus I zu den Sprechzeiten.
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