Wenn Sie eine neue Wohnung beziehen, müssen Sie der zuständigen Meldebehörde bei der Anmeldung eine Bestätigung Ihrer Wohnungsgeberin/Ihres Wohnungsgebers über den Einzug vorlegen. Wohnungsgeberin/Wohnungsgeber ist in der Regel die Eigentümerin oder der Eigentümer der Wohnung. Es kann aber ebenso die von der Eigentümerin oder von dem Eigentümer beauftragte Hausverwaltung oder, wenn Sie zur Untermiete wohnen, auch die Hauptmieterin oder der Hauptmieter der Wohnung sein.
Sind Sie selbst Eigentümerin oder Eigentümer der von Ihnen bezogenen Wohnung, müssen Sie die Wohnungsgeberbestätigung als Eigenerklärung abgeben.
Sie beziehen eine neue Wohnung? Dann müssen Sie der zuständigen Meldebehörde bei der Anmeldung eine Bestätigung Ihrer Wohnungsgeberin/Ihres Wohnungsgebers über den Einzug vorlegen.
Wenn Sie sich bei der zuständigen Meldebehörde anmelden, legen Sie die Wohnungsgeberbestätigung vor. Die Wohnungsgeberbestätigung erhalten Sie von Ihrer Wohnungsgeberin oder Ihrem Wohnungsgeber.
Es besteht für die Wohnungsgeberin/den Wohnungsgeber auch die Möglichkeit, die Bestätigung elektronisch gegenüber der zuständigen Meldebehörde abzugeben, wenn diese einen entsprechenden Zugang eröffnet hat. In dem Fall erhalten Sie von der Wohnungsgeberin/dem Wohnungsgeber ein sogenanntes Zuordnungsmerkmal, welches ihr/ihm von der zuständigen Meldebehörde mitgeteilt wird.
Zuständig ist die Meldebehörde der Stadt, Gemeinde oder Verbandsgemeinde, in die Sie gezogen sind.
Wohnungsgeberbestätigung mit folgenden Angaben:
keine
Die Wohnungsgeberin oder der Wohnungsgeber ist verpflichtet, die Bestätigung spätestens 2 Wochen nach dem Einzug auszustellen.
Weigert sich die Wohnungsgeberin/der Wohnungsgeber, die Bestätigung auszustellen oder ist es Ihnen aus anderen Gründen nicht möglich, die Bestätigung zu erhalten, müssen Sie dies der zuständigen Meldebehörde unverzüglich mitteilen.
Wenn die Bestätigung des Einzugs nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig vorgelegt wird, kann das als Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße bis zu 1.000 € geahndet werden.
Stadt Calbe (Saale)
Markt 18 39240 Calbe (Saale)
Tel. +49 39291 563 0
Fax +49 39291 56500
E-Mail stadt@calbe.de
Sprechzeiten Rathaus
Dienstag:
9:00 - 12:00 und 13:00 - 18:00 Uhr
Donnerstag:
9:00 - 12:00 und 13:00 - 16:00 Uhr
sowie jederzeit nach Vereinbarung
Derzeit können aufgrund der Corona-Pandemie Termine nur nach Vereinbarung wahrgenommen werden. (Telefonische Absprachen hierzu bitte unter 039291 563-0 vornehmen)
Sprechzeiten Einwohnermeldeamt
Montag:
9:00 - 12:00 und 13:00 - 14:00 Uhr
Dienstag:
9:00 - 12:00 und 13:00 - 18:00 Uhr
Donnerstag:
9:00 - 12:00 und 13:00 - 16:00 Uhr
Freitag:
9:00 - 12:00 Uhr
sowie jeden letzten Samstag im Monat:
9:00 - 11:00 Uhr
Derzeit können aufgrund der Corona-Pandemie Termine nur nach Vereinbarung wahrgenommen werden. (Telefonische Absprachen hierzu bitte unter 039291 4989-22 vornehmen)
Öffnungszeiten Friedhof
Sommerzeit: 01. April bis 30. September
7.00 - 20.00 Uhr
Winterzeit: 01. Oktober bis 31. März
8.00 - 18.00Uhr
Friedhofsverwaltung
Die Friedhofsverwaltung finden Sie im Rathaus I, Zimmer 18 zu den Sprechzeiten
Fährzeiten
Sommerzeit: 1. April bis 30. September
Montag/Mittwoch:
6.30 - 08.30 und 14.30 - 18.00 Uhr
Dienstag/Donnerstag:
6.30 - 12.30 und 14.30 - 18.00 Uhr
Freitag:
6.30 - 11.30 und 14.30 - 18.00 Uhr
Sonnabend/Sonntag/Feiertage:
7.30 - 11.30 und 14.30 - 18.00 Uhr
Winterzeit: 1. Oktober bis 31. März
Montag und Mittwoch:
6.30 - 08.30 und 14.30 - 17.00 Uhr
Dienstag und Donnerstag:
6.30 - 08.30 und 10.30 - 11.30 Uhr
und 14.30 - 17.00 Uhr
Freitag:
6.30 - 08.30 und 14.30 - 17.30 Uhr
Sonnabend/Sonntag/Feiertage:
8.00 - 09.30 und 14.30 - 17.30 Uhr
Annahmezeiten Grünschnitt
Geöffnet vom 17.03. - 31.10.
Ort: Hebestelle Calbe, Am Damm 21 a
Dienstag:
10.00 - 18.00 Uhr
Donnerstag:
09.00 - 16.00 Uhr
Sowie an jedem letzten Samstag im Monat von 09.00 - 12.00 Uhr
Kontoverbindung
Salzlandsparkasse
IBAN DE67 8005 5500 0310 1113 31
BIC NOLADE21SES
Volksbank
IBAN DE15 8109 3274 0002 0180 20
BIC GENODEF1MD1