Schiedsstelle
Grundlage der Einrichtung einer Schiedsstelle ist das Schiedsstellengesetz des Landes Sachsen-Anhalt. Demnach hat jede Gemeinde eine Schiedsstelle zur Durchführung von Schlichtungsverfahren über strittige Rechtsangelegenheiten einzurichten und zu unterhalten.
Als Schiedsperson kann arbeiten, wer nach seiner Persönlichkeit und seinen Fähigkeiten für dieses Amt geeignet ist, Wahlrecht besitzt, seine Hauptwohnung im Gemeindegebiet und das 25. Lebensjahr vollendet hat.
Die Schiedsperson wird für eine Amtszeit von 5 Jahren gewählt.
Ergänzende Hinweise und Informationen zum Schiedswesen:
Nachbarbschaftsrecht des Landes Sachsen-Anhalt/ Einigung am Gartenzaun