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Bezeichnung:
Haustierhaltung von besonders geschützter Arten melden
Beschreibung:

Allgemeine Informationen

Alle Halter lebender Wirbeltiere der besonders bzw. streng geschützten Arten haben gemäß § 7 Abs. 2 Bundesartenschutzverordnung (BArtSchV) ihren Tierbestand einschließlich aller laufenden Veränderungen unverzüglich schriftlich in Form einer Meldetabelle anzuzeigen. Dabei sind die nummerierten Kopien aller artenschutzrechtlichen Nachweisdokumente mitzusenden.

Davon ausgenommen sind die in der Anlage 5 der Bundesartenschutzverordnung aufgeführten Arten. Wirbellose Tiere wie Vogelspinnen und Skorpione unterliegen nicht der Meldepflicht. Zu den besonders geschützten Arten gehören unter anderem der überwiegende Teil der Exoten, wie z. B. Affen, Papageien, Landschildkröten und Riesenschlangen, aber auch verschiedene Echsenarten wie Taggeckos und Chamäleons. Darüber hinaus zählen neben den Greifvögeln auch alle übrigen europäischen Vogelarten dazu. Eine Überprüfung, ob bestimmte Arten als besonders geschützt ausgewiesen sind, ist z. B. beim Wissenschaftlichen Informationssystem zum Internationalen Artenschutz (WISIA) des Bundesamtes für Naturschutz möglich.

Die Befreiung von der Meldepflicht bedeutet jedoch keine Freistellung vom Genehmigungserfordernis bei der Ein- und Ausfuhr.

Erforderliche Unterlagen

  • Vollständig ausgefüllte Meldetabelle mit laufender Nummer, Art, Geschlecht, Jahrgang, Kennzeichen, Dokument-Nr. und Herkunft sowie der kompletten Adresse mit Unterschrift
  • Entsprechend nummerierte Kopien aller Nachweisdokumente;
  • Unterlagen für die Anmeldung einer Landschildkröte:
    • Wann und von wem erworben bzw. die ausgefüllte Meldetabelle
    • Kopie der gelben EU-Bescheinigung einschließlich des angehefteten Fotos
    • Auf A4-Blatt aufgeklebtes aktuelles Bauchpanzerfoto mit Datum, Gewicht der Schildkröte und der Nummer der zugehörigen EU-Bescheinigung. (s. Fotodokumentation bei Landschildkröten).

Zuständige Stelle

Bitte wenden Sie sich an das Landesamt für Umweltschutz Sachsen-Anhalt - CITES-Büro

Verfahrensablauf

  1. In die Meldetabelle ist jedes einzelne Tier mit einer einmaligen laufenden Nummer (=Melde-Nummer) und allen Angaben inclusive der vollständigen Ring-Nummer einzutragen. Die Nummerierung ist später fortzusetzen ohne dabei Nummern für bereits abgegebene oder verstorbene Tiere erneut zu verwenden. Dabei ist auch eine jährliche Nummerierung wie 2015/1 bis 2015/22 möglich.
  2. Der Meldetabelle sind die mit den einmaligen laufenden Nummern versehenen Nachweiskopien beizufügen wie EU-Bescheinigungen, Herkunftsnachweise, Einfuhrgenehmigungen, Ausnahmegenehmigungen von der Kennzeichnungspflicht (bei gezüchteten offen beringten B-Vögeln) sowie Zeugenbestätigungen für Zucht und für Altbesitz (s. Nachweispflicht und Vermarktungsbescheinigungen).
  3. Nach der Erstmeldung sind unter Angabe der einmaligen laufenden Nummer (=Melde-Nummer) nur noch die Veränderungen d. h. Zu- und Abgänge mindestens zweimal jährlich zu melden, z. B. durch Kopien der Meldetabelle mit den eingetragenen Änderungen.
  4. Bei einer Landschildkröte des Anhangs A sind mit der Anmeldung eine gute Kopie der bisherigen Fotodokumentation sowie ein auf ein A4-Blatt aufgeklebtes aktuelles Bauchpanzerfoto mit Datum, Gewicht und der laufenden Nummer sowie der zugehörigen EU-Bescheinigungs-Nr. einzureichen (s. Fotodokumentation bei Landschildkröten).
  5. Bei geschlossen beringten Vögeln häufig nachgezüchteter Arten des Anhangs B reicht die Angabe der vollständigen Ring-Nummer in der Regel als Nachweis der rechtmäßigen Herkunft aus.
  6. Für die erste Zucht einer Art insbesondere bei selten gezüchteten Tieren sind jeweils zwei  Zeugenbestätigungen für die Zucht sowie eine kurze Beschreibung der Zuchtbedingungen einschließlich von zwei Fotos vom Zuchtverlauf als Nachweise mit einzureichen.

Unterstützende Institutionen

Weitergehende Informationen zu den Grundlagen des Internationalen Artenschutzes und den Anforderungen an die Halter gesetzlich geschützter Tiere erhalten Sie beim Landesamt für Umweltschutz, Fachthema Naturschutz, Internationaler Artenschutz (Cites).

Aktuell gewählt: Calbe (Saale) (39240)

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Kontakt

Stadt Calbe (Saale)

Markt 18

39240 Calbe (Saale)

Tel. +49 39291 563 0
Fax +49 39291 56500
E-Mail stadt@calbe.de

 

Sprechzeiten Rathaus

Derzeit können Termine nur nach Vereinbarung wahrgenommen werden. (Telefonische Absprachen hierzu bitte unter 039291 563-0 vornehmen)

Dienstag:
09:00 - 12:00 und 13:00 - 18:00 Uhr

Donnerstag:
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Derzeit können Termine nur nach Vereinbarung wahrgenommen werden. (Telefonische Absprachen hierzu bitte unter 039291 4989-20 vornehmen)

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09:00 - 12:00 und 13:00 - 14:00 Uhr

Dienstag:
09:00 - 12:00 und 13:00 - 18:00 Uhr

Donnerstag:
09:00 - 12:00 und 13:00 - 16:00 Uhr

Freitag:
09:00 - 12:00 Uhr

sowie jeden letzten Samstag im Monat

9:00 - 11:00 Uhr

 

 

Öffnungszeiten Friedhof

Sommerzeit: 1. April bis  30. September
07:00 - 20:00 Uhr

Winterzeit: 1. Oktober bis 31. März
08:00 - 18:00Uhr

 

Friedhofsverwaltung

Die Friedhofsverwaltung finden Sie im Rathaus I zu den Sprechzeiten.

 

Keine Beförderung von PKW´s !!!

Fährzeiten

Sommerzeit: 1. April bis 30. September

Montag bis Freitag:                                        

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Samstag / Sonntag / Feiertag:                 

08:00 Uhr bis 12:00 Uhr und 13:00 Uhr bis 17:00 Uhr

Winterzeit: 1. Oktober bis 31. März

Montag bis Freitag:                                        

08:00 Uhr bis 12:00 Uhr und 13:00 Uhr bis 17:00 Uhr

Samstag / Sonntag / Feiertag:                 

kein Fährbetrieb

Annahmezeiten Grünschnitt (Dammweg 21 A)

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Dienstag von 13:00 Uhr bis 17:30 Uhr
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Sowie an jedem letzten Samstag im Monat von 09:00 Uhr bis 12:00 Uhr.

Ausgenommen sind gesetzliche Feiertage.

 

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