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Bezeichnung:
A1-Bescheinigung für eine beschäftigte Person beantragen, die in einen EU/EWR-Mitgliedstaat oder die Schweiz entsandt wird
Beschreibung:

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Sie entsenden Personal vorübergehend ins Ausland? Zum Nachweis der Weitergeltung deutschen Sozialversicherungsrecht können Sie für ihre Beschäftigten eine A1-Bescheinigung beantragen.

Allgemeine Informationen

Wenn Sie als in Deutschland ansässiger Arbeitgeber Beschäftigte Ihres Unternehmens vorübergehend in einen anderen EU-Mitgliedstaat, in einen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) oder in die Schweiz beziehungsweise das Vereinigte Königreich entsenden, gilt für diese Beschäftigten unter bestimmten Bedingungen weiterhin deutsches Sozialversicherungsrecht. In dem anderen Staat sind diese Beschäftigten dann nicht sozialversicherungspflichtig. Das gilt   zum Beispiel bei einer Dienstreise oder bei einer Beschäftigung bis zu 24 Monaten. Mit der A1-Bescheinigung wird nachgewiesen, dass das deutsche Sozialversicherungsrecht weiter gilt. 

Die A1-Bescheinigung beantragen Sie für

  • gesetzlich krankenversicherte Beschäftigte bei der jeweiligen Krankenkasse, 
  • nicht gesetzlich krankenversicherte Beschäftigte bei der Deutschen Rentenversicherung,
  • nicht gesetzlich krankenversicherte Beschäftigte, die Mitglied einer berufsständischen Versorgungseinrichtung sind, bei der Arbeitsgemeinschaft Berufsständischer Versorgungseinrichtungen (ABV).

Wenn Sie in Ihrem Betrieb ein systemgeprüftes Entgeltabrechnungsprogramm nutzen, können Sie die A1-Bescheinigung mit diesem Programm beantragen. Alternativ können Sie eine systemgeprüfte Ausfüllhilfe verwenden, um die Daten an den zuständigen Träger zu übermitteln. 

Die Informationstechnische Servicestelle der Gesetzlichen Krankenversicherung (ITSG GmbH) bietet mit „sv.net“ eine systemgeprüfte Ausfüllhilfe an, die Sie für die Antragstellung nutzen können. Bis zu einem bestimmten Nutzungsumfang ist das Programm kostenlos.

Voraussetzungen

  • Der Sitz Ihres Unternehmens ist Deutschland.
  • Die Beschäftigung unterliegt deutschem Sozialversicherungsrecht.
  • Die Entsendung ist auf maximal 24 Monate befristet.
  • Die entsandte Person löst nicht eine andere entsandte Person ab.

Erforderliche Unterlagen

keine

Gebühren (Kosten)

keine

Fristen

Eine A1-Bescheinigung müssen Sie nach EU-Recht, wann immer möglich, vor Beginn der Tätigkeit beantragen. 

Bearbeitungsdauer

Bestätigung der Antragstellung: in der Regel innerhalb von circa 15 Minuten.

Elektronische Bereitstellung der A1-Bescheinigung: abhängig vom Einzelfall zwischen wenigen Stunden und mehreren Tagen.

Rechtsbehelf

Gegen die Ablehnung der Ausstellung einer A1-Bescheinigung kann mit Hilfe eines Widerspruchs vorgegangen werden.

Verfahrensablauf

Den Antrag auf Ausstellung einer A1-Bescheinigung müssen Sie elektronisch stellen. Sie können den Antrag selbst stellen oder Ihren externen Dienstleister (Steuerberater/Lohnbüro/Servicerechenzentrum) damit beauftragen. 

  • Wenn Sie ein systemgeprüftes Entgeltabrechnungsprogramm nutzen, können Sie den Antrag mit diesem Programm stellen. 
  • Wenn Sie kein systemgeprüftes Entgeltabrechnungsprogramm nutzen, können Sie den Antrag über eine systemgeprüfte Ausfüllhilfe wie zum Beispiel „sv.net“ stellen.
    • Wenn Sie „sv.net“ nutzen, gehen Sie wie folgt vor:
    • Rufen Sie das Programm auf.
    • Registrieren Sie sich als neuer Nutzer, falls noch nicht geschehen.
    • Melden Sie sich mit Ihren Anmeldedaten und Ihrer Betriebsnummer an.
    • Unter „Formulare“ wählen Sie die Kachel „Antrags-und Bescheinigungsverfahren A1“ und dort das Formular „A1 Antrag Entsendung“. 
    • Füllen Sie das Formular aus. Alle Felder sind mit Hilfetexten hinterlegt. Auch ein Handbuch steht zur Verfügung.
    • Schicken Sie den Antrag per Knopfdruck ab.
    • Nachrichten und Rückmeldungen finden Sie in Ihrem sv.net-Postfach. Zu jedem A1-Antrag erhalten Sie eine Antragsbestätigung. 
    • Übermitteln Sie die A1-Bescheinigung der zu entsendenden Person, damit diese sie bei Kontrollen vorweisen kann. Wenn die A1-Bescheinigung selbst nicht rechtzeitig vorliegt, kann die Antragsbestätigung als Nachweis der Antragstellung genutzt werden.
    • Speichern Sie die Antragsbestätigung und die A1-Bescheinigung oder drucken Sie sie aus und nehmen Sie sie zu den Entgeltunterlagen. 

Weitere Informationen

Bei Entsendungen in das Vereinigte Königreich kann eine A1-Bescheinigung für den Fall beantragt werden, dass das Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der EU (Austrittsabkommen) die weitere Anwendung der EG-Verordnungen 883/04 und 987/09 vorsieht.
Wenn Sie als Arbeitgeber einen Antrag auf Abschluss einer sogenannten Ausnahmevereinbarung für eine Person stellen möchten, die ihre Beschäftigung in einem EU/EWR-Mitgliedstaat oder in der Schweiz ausübt, ohne dass zum Beispiel eine Entsendung vorliegt, müssen Sie dafür ebenfalls das elektronische Antrags- und Bescheinigungsverfahren A1 nutzen. 

Gleiches gilt ab dem 01.01.2021 für 

  • gewöhnlich in der Seefahrt beschäftigte Personen 
  • beschäftigte Mitglieder von Flug- oder Kabinenbesatzungen 
  • Beamte und den Beamten gleichgestellte Beschäftigte des Öffentlichen Dienstes sowie  
  • in Deutschland wohnende Personen, die ausschließlich bei einem in Deutschland ansässigen Arbeitgeber beschäftigt sind und ihre Beschäftigung gewöhnlich in mehreren Mitgliedstaaten ausüben. 

Stellt dagegen eine in Deutschland wohnende, gewöhnlich in mehreren Mitgliedstaaten tätige Person ihren Antrag auf Ausstellung einer A1-Bescheinigung ausnahmsweise selbst oder liegt eine andere als die oben genannte Konstellation einer gewöhnlichen Erwerbstätigkeit in mehreren Mitgliedstaaten vor, sollte hierfür das  zum Beispiel vom GKV-Spitzenverband, DVKA zur Verfügung gestellte Antragsformular verwendet werden.

Selbstständige, die im Rahmen ihrer gewöhnlich in Deutschland ausgeübten Erwerbstätigkeit vorübergehend in einem EU/EWR-Mitgliedstaat oder der Schweiz tätig sind, benötigen ebenfalls eine A1-Bescheinigung zum Nachweis der Weitergeltung deutschen Sozialversicherungsrechts. Antragsformulare können auf der Homepage der DRV Bund und des GKV-Spitzenverbands, DVKA heruntergeladen werden.
 

Fachlich freigegeben durch

Bundesministerium für Arbeit und Soziales

Fachlich freigegeben am

08.12.2020

Urheber

Weiterleitungsdienst: Deep-Link zum Ursprungsportal

Entsendebescheinigung für Beschäftigte Ausstellung
Anzeige der Leistung im Ursprungsportal

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