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Geändertes Infektionsschutzgesetz tritt mit weitreichenden Auswirkungen in Kraft

Pressemitteilung Nr. 27 vom 23. April 2021

Mit Datum vom 22. April 2021 hat der Bundespräsident das Vierte Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite unterzeichnet. Das Gesetz kann damit am 23. April 2021 in Kraft treten.

Wir halten für Sie diese bundesgesetzlichen Regelungen als Download bereit und stellen darüber hinaus weitere Informationsschreiben der Landesregierung zur Verfügung.

„Die Neuregelungen haben selbstverständlich auch Auswirkungen bis auf die kommunale Ebene, an die wir uns alle halten müssen, sagte Bürgermeister Sven Hause.

So gibt es weiterhin erhebliche Kontaktbeschränkungen für private Treffen drinnen und draußen ab einer Inzidenz von 100. Verlässlich sichergestellt wird trotz hoher Inzidenzen die Versorgung der Bevölkerung mit Lebensmitteln, Verbrauchsgütern des täglichen Bedarfs und existentiellen Dienstleistungen. Geöffnet bleiben demnach der Lebensmittelhandel einschließlich der Direktvermarktung, Getränkemärkte, Reformhäuser, Babyfachmärkte, Apotheken, Sanitätshäuser, Drogerien, Optiker, Hörakustiker, Tankstellen, Stellen des Zeitungsverkaufes, Buchhandlungen, Blumenfachgeschäfte, Tierbedarfsmärkte, Gartenmärkte und der Großhandel.

Körpernahe Dienstleistungen sind jedoch nur in Ausnahmefällen zulässig. Sie sollen nur zu medizinischen, therapeutischen, pflegerischen oder seelsorgerischen Zwecken in Anspruch genommen werden dürfen.

Eingeschränkt sind auch die Freizeit- und Sportmöglichkeiten. Gastronomie und Hotellerie, Freizeit- und Kultureinrichtungen sollen bei einer Inzidenz über 100 schließen. Ausnahmen bildet der Außenbereich von zoologischen und botanischen Gärten. Für alle anderen gilt: Sport ja, aber alleine, zu zweit oder nur mit Mitgliedern des eigenen Hausstandes. Ausnahme: Kinder bis 14 Jahre können draußen in einer Gruppe mit bis zu fünf anderen Kindern kontaktfreien Sport machen.

Ausgangsbeschränkungen bestehen zwischen 22 und 5 Uhr. Näheres kann dem Gesetz entnommen werden.

Wichtig sind auch die Regelungen für den Schulbetrieb und in den Kindertagesstätten. Hierzu stellen wir Ihnen einen Schulleiterbrief sowie eine Pressemitteilung des Sozialministeriums Sachsen-Anhalt zur Verfügung. Wichtigster Punkt dabei ist, dass ab einer Inzidenz von 165 alle Schulen und Kinderbetreuungseinrichtungen zu schließen sind.

Wir verweisen für aktuelle Informationen und regionalen Regelungen auf die Seite des Salzlandkreises (https://www.salzlandkreis.de/corona/ ).

"Unabhängig von den neuen Regelungen des Infektionsschutzgesetzes werden wir in der nächsten Woche unsere gemeinsame lokale Impfaktion mit dem Salzlandkreis vor Ort fortsetzen. Hierzu konnten alle Termine für den 26./27. April und den 29./30. April 2021 an interessierte BürgerInnen, die auch gemäß den Vorschriften geimpft werden dürfen, vergeben werden“, sagte Hause.

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Derzeit können Termine nur nach Vereinbarung wahrgenommen werden. (Telefonische Absprachen hierzu bitte unter 039291 563-0 vornehmen)

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sowie jeden letzten Samstag im Monat

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Öffnungszeiten Friedhof

Sommerzeit: 1. April bis  30. September
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Winterzeit: 1. Oktober bis 31. März
08:00 - 18:00Uhr

 

Friedhofsverwaltung

Die Friedhofsverwaltung finden Sie im Rathaus I zu den Sprechzeiten.

 

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Fährzeiten

Sommerzeit: 1. April bis 30. September

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Samstag / Sonntag / Feiertag:                 

08:00 Uhr bis 12:00 Uhr und 13:00 Uhr bis 17:00 Uhr

Winterzeit: 1. Oktober bis 31. März

Montag bis Freitag:                                        

08:00 Uhr bis 12:00 Uhr und 13:00 Uhr bis 17:00 Uhr

Samstag / Sonntag / Feiertag:                 

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Ausgenommen sind gesetzliche Feiertage.

 

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